Satzung

Satzung des Verein TiMMi ToHelp (hier als PDF)

(in der Fassung vom 21.08.2021)

§ I Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

  1. Der Verein führt den Namen „TiMMi ToHelp“ und hat seinen Sitz in Leipzig.

 

  1. Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Leipzig eingetragen werden. Er wird mit Eintragung den Namenszusatz „e.V.“ (eingetragener Verein) tragen.

 

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  

§ II Zwecke des Vereins

 

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung hilfebedürftiger Personen nach §53 AO.

 

  1. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Unterstützung von Menschen, die infolge ihrer geistigen, körperlichen oder seelischen Verfassung auf die Hilfe anderer angewiesen sind, sowie durch die Durchführung von Inklusionsmaßnahmen und die Schaffung von Begegnungen von Menschen mit unterschiedlichen sozialen Hintergründen.
  1. Der Verein sucht die Werte von Demokratie, Legalität und Respekt in der deutschen Gesellschaft zu verbreiten und Entscheidungsträger in der Politik und Wirtschaft für seine Zwecke zu gewinnen.

 

  1. Der Verein sucht die Kooperation mit steuerbegünstigten Vereinen, Verbänden, Stiftungen und Institutionen der Gemein- und Sozialwirtschaft sowie der Bildungslandschaft, die den Vereinszweck teilen. 

 

 

§ III Gemeinnützigkeit

 

  1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

  1. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

 

  1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

  1. Der Verein darf im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten Anstellungsverhältnisse begründen.

 

  1. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

  1. Im Fall der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen dem Eine Welt e.V. Leipzig Vereinsregister-Nr.: VR 929 Leipzig anheim, der es unmittelbar und ausschließlich für seine gemeinnützigen und steuerbegünstigten Zwecke zu verwenden hat.

  

§ IV Mitgliedschaft

 

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Vereinsziele unterstützt. Juristische Personen bestimmen einen ihre Rechte nach dieser Satzung wahrnehmenden Vertreter. Die Satzung unterscheidet ordentliche und außerordentliche Mitglieder. Soweit ein Hinweis auf den Status fehlt, finden entsprechende Bestimmungen für alle Mitglieder Anwendung.

 

  1. Gründungsmitglieder werden mit Unterzeichnung der Satzung auf der Gründungsversammlung ordentliche Mitglieder. Für Interessenten am Verein, welche die Mitgliedschaft schriftlich bis zum 31.10.2016 beim Vorstand beantragen, soll der Status eines Gründungsmitglieds analog geschaffen sein. Sie sind mithin ebenso ordentliche Mitglieder.

 

  1. Nach Ablauf der Frist zu 2. ist die Mitgliedschaft neuer Interessenten schriftlich zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Gegen die Entscheidung des Vorstands ist Beschwerde zulässig. Über diese entscheidet die Beschwerdekommission abschließend.

 

  1. Mitglieder, welche nach dem 31.10.2016 aufgenommen werden, können zunächst nur außerordentliche (fördernde) Mitglieder werden. Sie erhalten für eine Übergangszeit gemäß Nr.5 weder aktives noch passives Wahlrecht.

 

  1. Mit Ablauf des 1. Kalenderjahres, welches dem Jahr des Eintritts als außerordentliches Mitglied folgt, kann das Mitglied Antrag auf die ordentliche Mitgliedschaft stellen. Mit dieser ist das aktive und passive Wahlrecht verknüpft. Dem Antrag ist ein entsprechender Beleg für die Einbringung satzungsgemäß vorgesehener finanzieller wie auch freiwillig ideeller Beiträge beizufügen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über eine Beschwerde im Fall der Versagung ordentlicher Mitgliedschaft entscheidet die Beschwerdekommission.

 

  1. Ordentliche Mitglieder können auf Vorschlag des Vorstandes oder aber eines Vorschlags mindestens von 5 Mitgliedern auf einer Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern bestellt werden. Die Ehrenmitgliedschaft gilt unbefristet und auf Lebenszeit. Sie kann nur durch erneuten Beschluss der Mitgliederversammlung und aus wichtigem Grund aberkannt werden.

  

§ V Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

  1. Mitglieder haben Beiträge zu leisten. Über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Vorstand ist beauftragt, entsprechende Kalkulation zuzüglich eines Vorschlags zur Höhe der Beiträge der Mitgliederversammlung vorzulegen.

 

  1. Mitglieder sollen zum Zweck der Verfolgung satzungsmäßiger Ziele die Chance der Partizipation erhalten und suchen. Der Verein stützt sich in seiner Arbeit auf die Einbringung ideeller Beiträge seiner Mitglieder. Aus diesem Grund soll der Vorstand gegen Nachweis erbrachter Einbringung ideeller Beiträge berechtigt sein, einzelne Mitglieder von der Beitragspflicht in Geld zu befreien.

 

  1. In Einzelfällen und bei Geltendmachung eines berechtigten Interesses durch ein antragstellendes Mitglied, kann der Vorstand diesem in Einzelvereinbarung Beitragspflicht ermäßigen oder aber auch ganz erlassen.

 

  1. Außerordentliche Mitglieder können jederzeit und unter schriftlichen Hinweis an den Vorstand aus dem Verein austreten. Ihre Pflicht zur Entrichtung des Beitrages endet mit Ablauf des Monats, in welchen das Ereignis des Zugangs der Beendigungserklärung fällt. Ordentliche Mitglieder sollen nur zum Kalenderjahresende und mit Frist von 3 Monaten austreten dürfen.

 

§ VI Beendigung der Mitgliedschaft

 

  1. Die Mitgliedschaft endet durch den Austritt, Ausschluss oder Tod einer Person. Juristische Personen verlieren die Mitgliedschaft auch im Fall deren Auflösung.

 

  1. Der Austritt erfolgt entsprechend §V 4.

 

  1. Ein Mitglied kann jederzeit mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt oder ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt. Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand. Er ist schriftlich abzufassen und auf dem Postweg an die dem Verein zuletzt bekannt gegebene Adresse des Mitglieds zu übersenden. Bei Beschwerden gegen den Ausschluss entscheidet die Beschwerdekommission abschließend.

 

  1. Neben verhaltensbedingten Gründen kann ein wichtiger Grund für den Ausschluss in Beitragsrückständen von mehr als 12 Monaten sowie äquivalent in einer Inaktivität des Mitglieds liegen. Dabei gilt für außerordentliche Mitglieder eine Inaktivität von 6 Monaten als Grund für einen Ausschluss. Bei ordentlichen Mitgliedern gilt eine Inaktivität von 12 Monaten, um den Status als ordentliches Mitglied aberkannt zu bekommen und wieder als außerordentliches Mitglied eingestuft zu werden.

 

  1. Beitragspflichten enden mit dem Monat, in welchen das Ereignis des Ausschlusses fällt. Noch ausstehende Beiträge werden sofort fällig und im Fall der Säumnis zu 8% verzinst.

  

§ VII Mitgliederversammlung

 

  1. Jährlich und bis Ende Juni soll eine ordentliche Mitgliederversammlung aller Mitglieder stattfinden.
  1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn dies das Interesse des Vereins erfordert, wenn ein Vorstandsmitglied vorzeitig ausgeschieden ist oder wenn 20% der Mitglieder schriftlich vom Vorstand unter Angabe von Zweck und Grund einer alsbaldigen Mitgliederversammlung deren Einberufung verlangt hat.
  1. Zuständig für die Festlegung der vorläufigen Tagesordnung und für die Einberufung der Mitgliederversammlung ist der Vorstand.
  1. Es ist mit einer Frist von drei Wochen, zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Frist von einer Woche, unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen. Die Einberufung soll per Mail an die dem Vorstand bekanntgegebene E-Mail-Adresse versandt werden. Mitgliedern ohne Mail-Adresse ist die Einladung postalisch zuzustellen. Der Nachweis der Zustellung ist entbehrlich. So der Verein eine Webadresse führt oder aber einen Newsletter erstellt, ist auch dort geeignet über die Einladung zur Mitgliederversammlung zu unterrichten.
  1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für

–  Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins,

–  Wahl und Enthebung des Vorstands, der Revisoren und der Beschwerdekommission

–  deren jeweilige Entlastung sowie

–  die Beitragsfestsetzung.

  1. Jedes Mitglied verfügt über eine Stimme. Minderjährige Mitglieder als auch juristische Personen stimmen durch ihren gesetzlichen Vertreter ab. Bei Wahlen sind nur ordentliche Mitglieder aktiv wie passiv berechtigt.
  2. Ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden ist die Mitgliederversammlung beschlussfähig. Es entscheidet die Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Gültig abgegebene Stimmen im Sinne dieser Bestimmung sind allein die Ja- und Nein-Stimmen. Als gültig abgegeben gelten auch die Ja- und Nein-Stimmen nicht Anwesender, die mittels Vollmacht vertreten werden. Dabei darf ein anwesendes Mitglied maximal ein nichtanwesendes Mitglied vertreten. Die Vertretung ist glaubhaft zu machen.
  1. Abweichend zu 7. muss im Fall der Beschlussfassung über die Änderung der Satzung oder die Enthebung eines Mitglieds aus einem Wahlamt eine höchstpersönliche Anwesenheit von 50% der ordentlichen Mitglieder erreicht sein. Die Satzungsänderung bedarf dann der Zweidrittelmehrheit.  Für die Beschlussfassung über die Auflösung sind die höchstpersönliche Anwesenheit von 50% der Mitglieder sowie eine Dreiviertelmehrheit erforderlich.
  1. Wahlen sind geheim. Auf die geheime Wahl darf nicht verzichtet werden. Es werden alle Wahlämter einzeln und der Reihe nach zur Wahl aufgerufen. Gewählt ist der Kandidat, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Näheres zum Prozedere der geheimen Wahl obliegt der Mitgliederversammlung.

 

  1. Ein Nichtvereinsmitglied kann die Mitgliederversammlung moderieren. Über die  Mitgliederversammlung nebst derer Beschlüsse ist vom Vorstand Protokoll zu führen, der selbiges unterzeichnet. Abschriften sind den Mitgliedern zu übersenden.

 

  1. Die Mitgliederversammlung kann online abgehalten werden. Voraussetzung ist, dass die Onlinemitgliederversammlung in der Einladung konkret ausgewiesen ist und allen Mitgliedern zu deren legitimierten Mail-Accounts jeweils individuelle Zugangsdaten für die Veranstaltung übersandt werden. Vorangegangene Bestimmungen bleiben nach Sinn und Zweck unberührt. Als anwesend gilt das eingeloggte Mitglied.

 

§ VIII Vorstand

 

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens einem Mitglied.
  1. Die Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein.
  1. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, nach welcher Aufgaben und Zuständigkeiten bestimmt werden.
  1. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich aktiv wie passiv durch den 1. Vorsitzenden vertreten. Soweit der Vorstand aus mehr als nur einem Mitglied besteht, sollen weitere Vorsitzende ebenso alleinvertretungsberechtigt im Sinne von §26 BGB sein. Sie werden im Innenverhältnis angewiesen, von ihrer Vertretungsbefugnis nur im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden Gebrauch zu machen. Vorstandsmitglieder sind von den Bestimmungen des §181 BGB befreit.
  1. Die Mitglieder des Gründungsvorstands werden auf Dauer von 5 Jahren gewählt. Anschließend wählt die Mitgliederversammlung den Vorstand für die  Dauer von jeweils zwei Jahren. Die Wiederwahl ist zulässig.
  1. Der Vorstand kann sich Anstellungsverträge geben. Die Bestimmungen, insbesondere die zur Vergütung haben sich an der Leistungsfähigkeit des Vereins sowie den Anforderungen an die Gemeinnützigkeit – hier der Selbstlosigkeit – zu orientieren. Die Verträge sind dergestalt abzufassen, dass sie mit Aufgabe des Wahlamtes automatisch Beendigung finden.
  1. Der Vorstand kann nach Antragstellung von mindestens 20% der Mitglieder an die Mitgliederversammlung durch deren Beschluss gemäß § VII 7 und 8 enthoben werden. Der Antragstellung an die Mitgliederversammlung ist ein Verfahren vor der Beschwerdekommission vorgeschaltet. In dem Verfahren sind den Antragstellern und dem Vorstand Gelegenheit zur Klärung strittiger Punkte zu geben. In diesem Fall mediiert die Beschwerdekommission, eine förmliche Entscheidung trifft sie  nicht.
  1. Der Vorstand ist berechtigt Änderungen der Satzung selbst vorzunehmen, so sie redaktioneller Art sind, die Rechte der Mitglieder nicht beschränken, die Pflichten nicht erweitern und Folge von Anregungen seitens Finanzamt, Notariat oder Rechtspfleger sind. Eine Einberufung einer erneuten Mitgliederversammlung soll entbehrlich sein.

 

§ IX Revision

 

  1. Es werden 2 Revisoren durch Beschluss der Mitgliederversammlung und auf Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.

 

  1. Die Revisoren haben uneingeschränktes Einsichtsrecht in sämtliche Vereinsunterlagen. Sie sollen der Mitgliederversammlung jährlich Bericht erstatten.

  

§ X Beirat

 

Der Verein kann sich einen Beirat geben. Der Vorstand ist berechtigt entsprechende Persönlichkeiten auszuwählen, welche geeignet erscheinen den Verein inhaltlich und in seiner öffentlichen Wahrnehmung zu unterstützen. Diese müssen keine Vereinsmitglieder werden. Der Beirat bleibt ohne weitere Befugnisse.

  

§ XI Vermögen

 

  1. Der Verein finanziert sich aus:
  1. a) Mitgliederbeiträgen;
  1. b) Zuschüssen der öffentlichen Hand
  1. c) Zuwendungen Dritter;

 

  1. Bei Auflösung greift die Vermögensübertragung wie zu III 6 der Satzung beschrieben.